FAQ

Wer braucht einen gesetzlichen Betreuer?

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen (aus eigener Kenntnis, oder auf Anregung eines beliebigen Dritten, wie z.B. Angehöriger, Freund, Arzt, Nachbar, Vermieter,...) für ihn einen Betreuer, §1896 ABS. 1BGB.

 

Was ist eine gesetzliche Betreuung? 

Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht ein Betreuer bestellt wird. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). 

Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren mit Hilfe der Betreuungsbehörde und eines Gutachtens festgestellt.

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm vom Betreungsgericht festgelegten Aufgabenkreis zu vertreten. Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innrehalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises.

 

Welche Aufgaben hat der gesetzliche Betreuer?

Aufgabe des Betreuers ist es, als gesetzlicher Vertreter im festgelegten Umfang für den Betreuten zu handeln. Im Mittelpunkt des betreuerischen Handelns stehen das Wohl und der Wille der kranken oder gehandicapten Betreuten.

Im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 


Der Betreute selbst kann wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen, es sei denn, er ist geschäftsunfähig bzw. es besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Ist der Aufgabenkreis mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so sind die Rechtsgeschäfte der betroffenen Person erst mit der Einwilligung des Betreuers rechtsgültig.

 

Wer kann alles eine Betreuung veranlassen?

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen (aus eigener Kenntnis, oder auf Anregung eines beliebigen Dritten, wie z.B. Angehöriger, Freund, Arzt, Nachbar, Vermieter,...)für ihn einen Betreuer, §1896 ABS. 1BGB.

Bei dem Betroffenen müssen dementsprechend folgende Voraussetzungen in der Summe vorliegen:

  • psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung
  • daraus  ein resultierendes Unvermögen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen
  • Erforderlichkeit der Betreuerbestellung aufgrund Nichtvorhandensein anderer Hilfen, wie z.B. Familie, Freunde, Nachbarn, usw.

Betreuerbestellung auf Antrag:

Ausschließlich der Betroffene selbst und sonst niemand kann bei vorliegen der oben genannten Betreuungsvoraussetzungen  eine Betreuerbestellung beantragen, §1896 Abs. 1.

Das ganze ist unabhängig  davon, ob Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vorliegt oder nicht.

Betreuerbestellung von Amts wegen:

Hier kann das Betreuungsgericht aus eigener Kenntnis, oder auf Anregung eines beliebigen Dritten (Familie, Freunde, Nachbarn, Vermieter, Arzt,..) gegen den Willen einer psychisch kranken, geistig oder seelisch behinderten Person ein Betreuungsverfahren einleiten und eine Betreuerbestellung vornehmen. Aber nur wenn die Betroffene Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu äußern und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.

 

Für wie lang wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet?

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab.  Zudem kann die betreute Person jederzeit den Antrag stellen, die Betreuung aufzulösen. Eine Betreuung ist keine Entmündigung und wird im Höchstfall auf sieben Jahre eingerichtet.

Im Regelfall würde nach Ablauf der sieben Jahre eine erneute Anhörung stattfinden.  Danach würde über eine Wiederaufnahme oder die Auflösung der Betreuung entschieden.

 

Welche Aufgabenkreise deckt der Berufsbetreuer ab?

Eine Betreuung wird immer nur für einzelne Aufgabenkreise festgelegt, d.h., dass der Betreuer auch nur für diese Bereiche zuständig ist. In allen anderen Bereichen handeln die Klienten selbstverantwortlich. Es kommt jedoch oft vor, dass eine Betreuung für mehrere Bereiche eingerichtet wird.

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
  • Behördenangelegenheiten

 

Gesetzliche versus privatrechtliche Betreuung

Es gibt die Möglichkeit einer gesetzlichen Betreuung, welche durch das Betreuungsgericht festgelegt wird, oder jedoch der Privatrechtlichen Betreuung auf Basis einer Vorsorgevollmacht, oder einer Betreuungsverfügung.

 

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